– auch Sie sind gesetzlich verpflichtet!
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer im knappen Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung gesondert aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines (privat genutzten / betrieblichen / land- oder forst-wirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen unterstützen wir Sie gerne und können auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Sofern Sie dies wünschen, senden Sie uns bitte den unten verlinkten Auftrag für unsere Unterlagen ausgefüllt und unterzeichnet wieder zurück.
Unsere Leistungen rechnen wir grundsätzlich nach der geltenden Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab. Zum Gesamthonorar tritt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, können und sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Hierzu haben wir diesem Schreiben entsprechende Checklisten für Liegenschaften in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen beigefügt, die Sie bitte ausfüllen, um die angeführten Unterlagen ergänzen und an uns möglichst bis zum 30.06.2022 zurücksenden. Bei Liegenschaften in anderen Bundesländern kommen Sie gerne gesondert auf uns zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre SPK-Gruppe
spk-grundsteuerreform-2022